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Trotz Corona: Darf ich über Ostern mit dem Wohnmobil verreisen?

Hamburg | Angesichts steigender Infektionszahlen wird weiter von touristischen Reisen im In- und Ausland abgeraten. Auch Hotels und Ferienwohnungen bleiben an Ostern in allen Bundesländern für Touristen geschlossen. Was ist aber mit dem Wohnmobil? Viele Fahrzeuge können autark stehen – sind also nicht auf einen externen Strom-, Wasser- oder Gasanschluss angewiesen – und die Reisenden könnten so unter sich bleiben. Einer Fahrt in den Kurzurlaub dürfte also nichts im Wege stehen. Ist das aber auch erlaubt?

Corona: Kontakte auf das Mindeste beschränken

Einem Osterbesuch etwa bei der Familie steht grundsätzlich nichts im Weg – allerdings sollen Kontakte auf das Mindeste beschränkt werden. Es dürfen auch über Ostern nur maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen. Dasselbe gilt im Camper.

Eine Lockerung der Kontaktbeschränkungen über die Feiertage – wie etwa an Weihnachten, als Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen möglich waren – wird es zu Ostern nicht geben.

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Maximal zwei Haushalte auch über Ostern

Explizit verboten ist das Reisen also nicht – es gibt kein Reiseverbot. Abgesehen davon gelten dieselben Regeln, die sonst auch für Wohnmobilisten gelten: Nach Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken grundsätzlich überall dort erlaubt, wo es nicht verboten ist. Und zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist es in Deutschland auch erlaubt, in seinem Auto zu übernachten – für in der Regel maximal zehn Stunden.

Dabei darf allerdings nicht der Verdacht entstehen, dass es sich um einen touristischen Zweck handelt. Campingstühle sollten also im Fahrzeug gelassen und die Markise nicht ausgefahren werden. Auch heißt es beispielsweise in der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen: "Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist untersagt." Längere Aufenthalte mit selbstgenutzten Wohnwagen – ebenso wie Booten – unterliegen dem Beherbergungsverbot und sind nicht erlaubt.

Ansonsten dürfen Wohnmobilisten ihr Fahrzeug weiterhin frei bewegen und gemäß Straßenverkehrsordnung überall parken, wo es nicht explizit verboten ist.

Quelle: www.shz.de/30473177 ©2021